Mehr Bürokratie durch Korrektur von Lohnabrechnungen

 
 

Apotheker haben im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022, das am 20.05.2022 vom Bundesrat gebilligt wurde, u. a. die Lohnabrechnungen seit Januar 2022 aufgrund eines erhöhten Grundfreibetrags und Arbeitnehmer-Pauschbetrags zu korrigieren. Innerhalb des Steuerentlastungsgesetzes wurde 

  • der Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG) von bisher 9.984 auf 10.347 Euro angehoben (Erhöhung um 363 Euro). 

  • Gleichermaßen erhöht sich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Nr. 1 Buchst. a EStG) von 1.000 auf 1.200 Euro (Erhöhung um 200 Euro). 

Beide Änderungen gelten rückwirkend ab dem 01.01.2022. Die Folge ist: Apotheker haben bei ihren Arbeitnehmern bisher eine zu hohe Lohnsteuer abgezogen und ihnen zu wenig netto ausgezahlt. Konkret hätten seit dem 01.01.2022 weitere 47 Euro ohne Abzüge ausgezahlt werden müssen (363 Euro + 200 Euro = 563 Euro/12 Monate). Apotheker stehen nun vor dem Problem, dass die Lohnabrechnungen seit Januar 2022 fehlerhaft sind und korrigiert werden müssen.

Zwar besagt § 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, dass der Apotheker lediglich berechtigt ist, bei der nächsten Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten, wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat (z. B. bei rückwirkenden Gesetzesänderungen). Er könnte also auf eine Korrektur verzichten und der Arbeitnehmer müsste sich die zu viel einbehaltenen Steuern über seine eigene Einkommensteuererklärung zurückholen. Allerdings sind Apotheker regelmäßig zu einer rückwirkenden Korrektur der Lohnabrechnung verpflichtet. Dies ist gemäß § 41c Abs. 1 S. 2 EStG immer dann der Fall, wenn dem Apotheker eine Korrektur wirtschaftlich zuzumuten ist, er die Lohnabrechnung also maschinell vornimmt und das Lohnabrechnungsprogramm eine rückwirkende Neuberechnung vorsieht sowie ermöglicht. Dies dürfte bei den meisten Apotheken/Lohnbuchhaltungen aufgrund der eingesetzten Softwareprogramme der Fall sein. Der Apotheker hat folglich die Lohnsteuer für alle Arbeitnehmer seit Januar 2022 neu zu berechnen oder eine Differenzberechnung vorzunehmen. Die zu viel einbehaltenen Steuern werden dem Arbeitnehmer erstattet und die Lohnsteueranmeldungen korrigiert.

WICHTIG

Wurde das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet und wurde für den ausgeschiedenen Arbeitnehmer bereits eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt, ist keine Korrektur mehr zulässig
(§ 41c Abs. 3 EStG).

 
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