Mankogeld als Gehaltsextra für Mitarbeiter
Um als Apothekeninhaber Ihr Risiko von Kassenfehlbeständen zu minimieren, können Sie mit den Mitarbeitern eine Mankoabrede treffen. Im Gegenzug erhalten diese ein steuer- und beitragsfreies Mankogeld. So entsteht eine echte Win-win-Situation.
Mankoabrede als „Garantiehaftung“
Ergibt ein Kassensturz einen Fehlbestand (z. B. wegen falsch herausgegebenen Wechselgelds), geht dieser oft zulasten des Apothekeninhabers. Eine Haftung der Mitarbeiter scheidet i. d. R. aus. Diese haben den Fehlbetrag meist nur zu ersetzen, wenn ihnen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen werden kann. Vereinbart der Apothekeninhaber mit seinem für die Kasse zuständigen Mitarbeiter hingegen eine Mankoabrede, kommt es zu einer Garantiehaftung. Der Mitarbeiter hat dann mögliche Kassenfehlbestände auszugleichen und der Apothekeninhaber hat immer eine „glatte“ Kasse. Als Gegenleistung erhält der Mitarbeiter ein Mankogeld. Dieses kann pauschal gezahlt werden und ist, soweit es pro Monat nicht mehr als 16 Euro beträgt, steuer- und beitragsfrei (R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 Lohnsteuerrichtlinie [LStR]), d. h. kein Arbeitslohn.
Win-win-Situation für Apothekeninhaber und Mitarbeiter
Die Steuer- und Beitragsfreiheit bis zu 16 Euro pro Monat greift unabhängig davon, ob es infolge der Mankoabrede tatsächlich zu einer Haftung des Mitarbeiters kommt. Auch pauschale Zahlungen, die nur dafür erfolgen, dass kein Kassenfehlbestand auftritt, fallen unter die Begünstigung. Da die Haftung der Mitarbeiter für Kassenfehlbestände zudem regelmäßig auf die Höhe des Mankogelds begrenzt wird, ist für die Mitarbeiter kein finanzieller Nachteil möglich. Vielmehr lässt sich für diese bei einer guten Kassenführung ein steuer- und beitragsfreies Gehaltsextra erzielen. Die gute Kassenführung wiederum freut den Apothekeninhaber.
Formulierungshilfe Mankogeldvereinbarung
Eine Mankogeldvereinbarung kann wie folgt aussehen.
Vertragsmuster / Vereinbarung eines Mankogelds für Mitarbeiter
1. Der Mitarbeiter (Name) erhält zum Ausgleich für eine Haftung für Kassenfehlbeträge in der Apotheke (siehe 2.) eine zusätzliche monatliche steuer- und beitragsfreie Fehlgeldentschädigung in Höhe von 16 Euro.
2. Im Gegenzug haftet (Name) für Geldfehlbestände der Kasse in Höhe des Fehlbetrags. Maximal beläuft sich die jährliche Haftung auf die Höhe der jährlichen Fehlgeldentschädigung von 192 Euro. Höhere Fehlbestände gehen zulasten des Apothekeninhabers.
3. Für Fehlbeträge wegen vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Verhaltens haftet (Name) wie bisher auch unbegrenzt.