Steuersparmodell: So profitieren Apotheker von Beitragsvorauszahlungen zur KV/PV

Privat kranken- und pflegeversicherte Apotheker können ‒ egal ob selbstständig oder angestellt ‒ ein einfaches Steuersparmodell nutzen. Sie leisten eine Beitragsvorauszahlung an den Versicherer und setzen diese im Zahlungsjahr als Sonderausgabe von der Steuer ab. Zudem erhalten sie für die Jahre der Beitragsvorauszahlung ebenfalls höhere Sonderausgaben. Micro macht Sie mit dem in § 10 Abs. 1 Nr. 3, 3a und Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) verankerten Gestaltungsmodell vertraut.

 
 

Steuerlicher Abzug sonstiger Vorsorgeaufwendungen

Sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG sind Beiträge zu Kranken- (KV), Pflege- (PV), Unfall-, Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Risikolebens- und vor dem 01.01.2005 geschlossenen privaten Rentenversicherungen. Diese Beiträge können Apotheker als Sonderausgabe von der Einkommensteuer absetzen. Allerdings gilt für selbstständige Apotheker ein Höchstbetrag von jährlich 2.800 Euro. Nur 1.900 Euro sind abzugsfähig, wenn der angestellte Apotheker teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten erlangt oder steuerfreie Zuschüsse zur KV und PV erhält. Ist der Apotheker verheiratet, wird auch für seinen Ehepartner ein nach identischen Grundsätzen ermittelter Höchstbetrag berücksichtigt. Die Beiträge von beiden Ehegatten werden addiert und mit dem gemeinsamen Höchstbetrag verglichen.

Für Basisabsicherung in der KV/PV gilt Sonderregelung

Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind wegen § 10 Abs. 4 S. 4 EStG unabhängig von dem Höchstbetrag abzugsfähig. Die Basisabsicherung umfasst dabei grundsätzlich den an die KV/PV geleisteten Gesamtbeitrag abzüglich versicherter Komfortleistungen wie Krankenhaustagegeld, Chefarztbehandlung und Einbettzimmer. Da die Beiträge zur Basisabsicherung naturgemäß oberhalb des Höchstbetrags von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro liegen, bedeutet das für die Praxis: Apotheker erhalten für alle weiteren Versicherungen regelmäßig keine steuerliche Entlastung.

Beispiel 1: Der alleinstehende selbstständige Apotheker A zahlt für seine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung jährlich 6.000 Euro. Beiträge zu weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen fallen mit 3.500 Euro an.

Lösung: Der Gesamtbeitrag von 9.500 Euro ist bis zum Höchstbetrag von 2.800 Euro absetzbar. Mindestens sind jedoch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung von 6.000 Euro abzugsfähig. Die Beiträge für die weiteren Versicherungen verpuffen ohne Entlastung.

Abwandlung: A ist verheiratet. Seine Ehefrau bezieht Krankengeld und ist ohne eigene Beiträge zur KV/PV gesetzlich versichert.

Lösung: Der gemeinsame Höchstbetrag beträgt 4.700 Euro (Ehemann 2.800 und Ehefrau 1.900 Euro). Es sind dennoch wie zuvor 6.000 Euro als Sonderausgabe abzugsfähig. Alle weiteren Versicherungen verbleiben ohne steuerlichen Abzug. 

Mit Beitragsvorauszahlungen Steuern sparen

Dieser fehlenden Abzugsmöglichkeit von weiteren Versicherungen kann durch eine Beitragsvorauszahlung entgegengewirkt werden. Denn für Sonderausgaben gilt das in § 11 EStG geregelte Zu- und Abflussprinzip. Danach sind Aufwendungen grundsätzlich in dem Jahr steuerlich abzugsfähig, in dem sie gezahlt wurden. Wird ein Versicherungsbeitrag vorausgezahlt, ist dieser also im Zahlungsjahr abzugsfähig und nicht in dem Jahr, für das er vorausgezahlt wurde.

Beispiel 2: Der ledige A aus Beispiel 1 zahlt am 15.12.2022 die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung für die Jahre 2023 bis 2025 im Voraus (Summe der Vorauszahlung: 3 × 6.000 Euro = 18.000 Euro).

Lösung: A setzt 2022 nicht nur 6.000 Euro als Sonderausgabe von der Steuer ab, sondern auch die Vorauszahlung von 18.000 Euro. In den Jahren 2023 bis 2025 lassen sich die weiteren Versicherungen in Höhe von jeweils 3.500 Euro ‒ begrenzt auf den Höchstbetrag von 2.800 Euro ‒ absetzen, da keine überlagernden Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung mehr vorhanden sind. Für die Jahre 2022 bis 2025 setzt er effektiv nicht mehr 24.000 Euro (jährlich 6.000 Euro), sondern 32.400 Euro (für 2022: 24.000 Euro, für 2023 bis 2025: je 2.800 Euro) ab. Bei einem Steuersatz von 42 % bedeutet dies eine Ersparnis von 3.528 Euro.

Beachten Sie: Bei privat kranken- und pflegeversicherten angestellten Apothekern funktioniert das Steuersparmodell genauso. Diese erhalten jedoch weiterhin von ihrem Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse zur KV/PV. Da die Zuschüsse nicht mehr mit geleisteten Beiträgen verrechnet werden können (der Zuschuss wird in einem späteren Jahr als die Vorauszahlung geleistet), sind sie aufgrund der Regelungen in § 10 Abs. 4b EStG mit den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen zu verrechnen. Gleiches gilt auch für etwaige Beitragsrückerstattungen künftiger Jahre.

Abwandlung: A ist Arbeitnehmer. Er zahlt jährlich für seine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung 6.000 Euro und für weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen 3.500 Euro. A erhält von seinem Arbeitgeber einen Zuschuss zur privaten KV/PV von jährlich 3.000 Euro (50 Prozent).

Lösung: A zahlt jährlich 6.500 Euro für seine Versicherungen (6.000 + 3.500 Euro abzüglich Arbeitgeberzuschuss von 3.000 Euro). Ohne Beitragsvorauszahlung kann er davon 3.000 Euro absetzen (6.000 Euro Beitrag KV/PV abzüglich 3.000 Euro Arbeitgeberzuschuss). Mit einer Beitragsvorauszahlung von 18.000 Euro (Jahresbeitrag 6.000 Euro × 3 Jahre ohne Arbeitgeberzuschuss) setzt er im Zahlungsjahr 21.000 Euro als Sonderausgabe von der Steuer ab (Jahresbeitrag 6.000 Euro + Vorauszahlung 18.000 Euro abzüglich Arbeitgeberzuschuss 3.000 Euro). In den nächsten drei Jahren setzt er als Sonderausgabe jeweils 500 Euro von der Steuer ab, denn seine weiteren Versicherungen belaufen sich auf 3.500 Euro und diese werden um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss von 3.000 Euro gemindert. Innerhalb von vier Jahren kann A also nicht mehr 12.000 Euro (4 × 3.000 Euro), sondern 22.500 Euro (21.000 Euro zuzüglich 3 × 500 Euro) absetzen. Das ist für ihn ein Vorteil von 10.500 Euro bzw. bei einem Steuersatz von 42 % eine Ersparnis von 4.410 Euro.

Vorauszahlung zur Optimierung der Progression nutzen

Neben dem Vorteil des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs in den Folgejahren kann eine Vorauszahlung auch dazu dienen, die Folgen der Progression bei der Einkommensteuer abzumildern. Wird in einem Jahr ein verhältnismäßig hohes Einkommen erzielt (z. B. aufgrund eines privaten Veräußerungsgeschäfts, der Apothekenaufgabe oder -veräußerung, einer Abfindung) und in den Folgejahren ein geringeres (z. B. Eintritt in den Ruhestand), wirken sich die geleisteten Beiträge aufgrund des progressiven Einkommensteuersatzes erheblich besser aus.

Höchstbetrag der Beitragsvorauszahlung beachten

Angestellte und selbstständig tätige Apotheker können das Steuersparmodell nicht unbegrenzt nutzen: Beitragsvorauszahlungen an die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind nur bis zur Höhe des Dreifachen der auf das Zahlungsjahr entfallenden Beiträge abzugsfähig.

Beispiel 3: A zahlt nicht das Dreifache seines Jahresbeitrags von 6.000 Euro, sondern das Vierfache im Voraus (Vorauszahlung von 24.000 Euro).

Lösung: Nur 18.000 Euro sind im Zahlungsjahr zusätzlich abzugsfähig. Die übersteigenden 6.000 Euro sind erst im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu berücksichtigen. Bei einer Vorauszahlung für 2023 bis 2026 also im Jahr 2026.

Praxistipp: Apotheker können nicht nur ihre eigenen Beiträge zur KV/PV vorauszahlen. Sind auch der Ehegatte oder die Kinder privat versichert, lassen sich für diese die Beiträge ebenfalls im Voraus zahlen und das Steuersparmodell nutzen. Zu beachten ist aber, dass die Beitragsvorauszahlung immer vor dem 22.12. eines Jahres geleistet werden sollte. Bei Zahlungen ab dem 22.12. wird das Finanzamt aufgrund der Sonderregelung in § 11 Abs. 2 S. 2 EStG die Vorauszahlung zwar grundsätzlich wie dargestellt anerkennen. Den für Januar des Folgejahres vorausgezahlten Beitrag wird es aber dennoch erst im Folgejahr und nicht im Zahlungsjahr berücksichtigen.

 
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Betriebliche Krankenversicherung: So lässt sie sich als steuerfreier Sachbezug gestalten

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