Betriebliche Krankenversicherung: So lässt sie sich als steuerfreier Sachbezug gestalten

Apotheken können die betriebliche Krankenversicherung (bKV) zur Mitarbeitergewinnung sowie -bindung einsetzen und außerdem von der Gesundheit der Belegschaft profitieren. Das große Plus der bKV: Richtig ausgestaltet können die bKV-Beiträge bei den Arbeitnehmern steuer- und beitragsfreier Sachbezug sein. micro erläutert, wie die bKV gestaltet sein muss, damit die Steuer- und Beitragsfreiheit greift.

 
 

Steuerbegünstigte Sachbezüge nach
§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG

Die Beiträge zur bKV sind grundsätzlich bei den Arbeitnehmern steuer- und beitragspflichtig. Eine Ausnahme gilt, wenn die Beiträge als Sachbezug geleistet werden: In diesem Fall bleibt der Vorteil steuerfrei, wenn je Arbeitnehmer und Kalendermonat nicht mehr als 50 Euro gezahlt werden (§ 8 Abs. 2 S. 11 Einkommensteuergesetz [EStG]). Positiver Nebeneffekt: Die Lohnsteuerfreiheit lässt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) auch die Sozialabgaben (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) entfallen.

Aber Achtung! Bei den 50 Euro handelt es sich um eine Freigrenze. Daher darf der Sachbezug den Betrag auch nicht um einen Cent übersteigen. Andernfalls tritt in voller Höhe Steuer- und Beitragspflicht ein. Werden bereits weitere Sachbezüge (z. B. Tankgutscheine) gewährt und würde die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze mit der bKV-Prämie überschritten, empfiehlt es sich, dass der Arbeitnehmer den über 50 Euro liegenden Betrag an den Arbeitgeber erstattet. So tritt Steuer- und Beitragsfreiheit ein.

Praxistipp

Apotheker sollten das Einhalten der
50-Euro-Sachbezugsfreigrenze stets genau prüfen. Sie sollten die Freigrenze insbesondere auch bei künftigen Beitragserhöhungen der bKV im Auge behalten und ggf. mit einer Zuzahlung gegensteuern, um die 50-Euro-Freigrenze einzuhalten.

bKV als Sachbezug ‒ das sind die Kriterien

Damit eine bKV als Sachbezug eingeordnet und vom Finanzamt als solcher anerkannt wird, müssen besondere Kriterien erfüllt werden. Diese gelten im Übrigen nicht nur, wenn der Arbeitgeber eine bKV gewährt, sondern auch, wenn er eine Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung anbietet. 

Kriterium 1: keine Wahlmöglichkeit für Arbeitnehmer

Steuerbegünstigte Sachbezüge können sich nur dann ergeben, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs „Versicherungsschutz“ keine Geldleistung verlangen kann. Lässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer dagegen die Wahl, ob er eine bKV oder eine Gehaltserhöhung haben möchte, ist dies für die Begünstigung schädlich ‒ ein Sachbezug scheidet aus. Und dies gilt selbst dann, wenn sich der Arbeitnehmer tatsächlich für den Sachbezug entscheiden sollte. Es handelt sich dann um eine in voller Höhe steuer- und beitragspflichtige Geldleistung.

Beispiel: Apotheker A bietet seinen 10 Mitarbeitern an, dass er für sie eine bKV abschließt. Arbeitnehmer, die die bKV nicht möchten, erhalten stattdessen eine Gehaltserhöhung von 20 Euro. Da die Arbeitnehmer die Wahl haben, die Versicherung oder die Geldleistung zu erhalten, handelt es sich insgesamt um eine steuer- und beitragspflichtige Geldleistung. Dies gilt auch für die Arbeitnehmer, die die Versicherung wählen.

Kriterium 2: Versicherungsabschluss durch Arbeitgeber

Ebenfalls ist darauf zu achten, wer den Versicherungsvertrag abschließt und Versicherungsnehmer ist. Sollte der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer sein und der Arbeitgeber ihm die Versicherungsprämie erstatten, so ist dies nicht begünstigt! Denn mit den Zahlungen des Arbeitgebers in Form eines Zuschusses erhält der Arbeitnehmer eine Geldleistung ‒ und keine Sachleistung in Form von Versicherungsschutz. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Kontakt zum Vermittler bzw. Versicherer vermitteln sollte und den Zuschuss davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer selbst einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat.

Beispiel: A stellt es seinen Arbeitnehmern frei, bei der ABC Versicherungs-AG eine Zusatzkrankenversicherung abzuschließen. Nach Vorlage der Versicherungspolice erstattet er den jeweiligen Arbeitnehmern die Beiträge. Die Erstattungen stellen in voller Höhe steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar. Eine solche Geldleistung liegt selbst dann vor, wenn A an den Arbeitnehmer Zahlungen mit der Auflage leistet, dass dieser mit dem Geld einen Versicherungsvertrag mit einem Unternehmen schließt, das der Arbeitgeber benannt hat.

Wichtig: Geldzuschüsse sind als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn einzustufen. Etwas anderes gilt nur, wenn mit der Zahlung ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf Gewährung eines Sachbezugs gerichtet ist (Bundesfinanzhof [BFH] Urteil vom 04.07.2018, Az. VI R 16/17).

Beispiel: A hat seinen Arbeitnehmern innerhalb des Arbeitsvertrags eine bKV zugesichert ‒ die Prämien zahlt er als Arbeitgeber. Als er die Versicherung abschließen möchte, stellt A fest, dass aufgrund der geringen Anzahl an Arbeitnehmern kein Gruppenvertrag möglich ist. Daher schließen die Arbeitnehmer die Versicherung ab und A erstattet auf Grundlage des Arbeitsvertrags die Prämien. Mit der Zahlung erfüllt A ein arbeitsvertragliches Versprechen, sodass sich auf Grundlage der Formulierungen des BFH-Urteils vom 04.07.2018 Sachbezüge ergeben. Doch Vorsicht: Dieser konkrete Einzelfall wurde gerichtlich ‒ soweit ersichtlich ‒ noch nicht entschieden. A sollte zur Absicherung vorab eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG stellen. 

So muss die Vertragsgestaltung aussehen

Aus den genannten Kriterien ergibt sich, wie die Vertragsgestaltung aussehen muss. Zunächst darf der Arbeitnehmer keine Wahl zwischen der bKV und einer Geldleistung haben. Zudem muss der Arbeitgeber die bKV als Versicherungsnehmer abschließen und bezahlen. Nur in diesem Fall gewährt er seinem Arbeitnehmer (versicherte Person) Versicherungsschutz.

Beispiel: A schließt für alle Arbeitnehmer eine bKV (Gruppenversicherung) ab. Er leistet die Beiträge direkt an die Versicherung. Arbeitnehmer, die auf die Krankenversicherung verzichten, erhalten keine gesonderten Vorteile oder Leistungen. A wendet seinen Arbeitnehmern Versicherungsschutz und damit eine Sachleistung zu. Belaufen sich sämtliche Sachbezüge des einzelnen Arbeitnehmers auf nicht mehr als 50 Euro pro Monat, ist der Vorteil steuer- und beitragsfrei.

Versteuerung, wenn die bKV kein begünstigter Sachbezug ist

Sollte die bKV wegen Überschreitens der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze kein begünstigter Sachbezug sein, sondern steuer- und sozialversicherungspflichtiger
Arbeitslohn, hat der Arbeitgeber die Wahl: Die Sachbezüge können im Wege der individuellen Versteuerung oder im Rahmen der Nettolohnversteuerung über die Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers versteuert werden. Der Arbeitgeber kann aber auch die Steuer mit einem Steuersatz von 30 Prozent (zzgl. Zuschlagsteuern) nach § 37b EStG übernehmen. Eine Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 S. 1 EStG in Höhe des durchschnittlichen Lohnsteuersatzes kommt ebenfalls infrage. Das setzt u. a. aber sonstige Bezüge voraus,
d. h., dass die Beiträge halbjährlich oder jährlich gezahlt werden.

 
Zurück
Zurück

Steuerliche Konsequenzen im Falle der Insolvenz eines Rezeptabrechners

Weiter
Weiter

Steuersparmodell: So profitieren Apotheker von Beitragsvorauszahlungen zur KV/PV