Lohnsteuer und Sozialversicherung:So unterstützen Apotheker ihre Mitarbeiter beim 49-Euro-­Ticket

Seit dem 01.05.2023 gilt das 49-Euro- bzw. Deutschland-Ticket. Aufgrund des geringen Preises und des großen Nutzungsangebots ist mit einer immensen Nachfrage zu rechnen. Dabei können auch Apotheker ihre Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei unterstützen und beispielsweise Zuschüsse leisten oder ihnen ein Jobticket überlassen.

 
 

Das 49-Euro-Ticket kurz erklärt

Mit dem Deutschland- bzw. 49-Euro-Ticket können seit dem 01.05.2023 deutschlandweit und ohne Tarif- oder Landesgrenzen alle Verkehrsmittel im Nahverkehr genutzt werden (ÖPNV und SPNV). Begünstigt sind z. B. Fahrten mit U- und S-Bahnen, Straßenbahnen, Stadt- und Regionalbussen, aber auch Regionalzügen wie dem IRE, RE oder der RB. Nicht begünstigt sind Fahrten in Fernverkehrszügen wie dem ICE, IC oder dem EC. Zudem ist das Ticket personengebunden und nicht übertragbar. Das Ticket selbst kann als jähr­liches Abonnement erworben werden. Das Abo kostet pro Monat 49 Euro und ist monatlich bis zum 10. eines Monats kündbar.

Gestaltungsmöglichkeiten für die Unterstützung

Möchten Apotheker ihren Arbeitnehmern steuer- und beitragsfrei ein Gehaltsextra zukommen lassen, bietet sich das 49-Euro-Ticket gleich in mehreren Varianten an.

Kostenzuschuss

Der Apotheker kann seinen Arbeitnehmern einen Zuschuss zu den Ticketpreisen zahlen bzw. das Ticket in voller Höhe erstatten. Das Besondere dabei ist: Der Zuschuss ist für den Arbeitnehmer gemäß § 3 Nr. 15 Einkommensteuer­gesetz (EStG) steuer- und über § 1 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) auch beitragsfrei, wenn der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 8 Abs. 4 EStG). Damit sind nur „echte“ Zuschüsse privilegiert. Eine Gehaltsumwandlung zugunsten eines Zuschusses ist steuer- und beitragspflichtig.

Beispiel

Die PKA P hat ein 49-Euro-Ticket erworben. Apotheker A erstattet P den Ticket­preis in voller Höhe.

Lösung: A kann die Erstattung als Betriebsausgabe
absetzen, während die 49 Euro bei P steuer- und beitragsfrei ankommen. Allerdings muss A sich von P einen Nachweis geben lassen, dass diese das Ticket tatsächlich erworben hat. Dieser ist zum Lohnkonto zu nehmen. Zudem ist die Erstattung in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung von P auszuweisen (§ 41b Abs. 1 Nr. 6 und 7 EStG).

Überlassung eines verbilligten Jobtickets

Anstelle eines Zuschusses kann der Apotheker direkt das Ticket erwerben und es dem Arbeitnehmer als Jobticket überlassen. Auch dann ist der Vorteil gemäß § 3 Nr. 15 EStG steuer- und beitragsfrei, wenn der Arbeitnehmer das Jobticket aufgrund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält. Dabei kann der Arbeitgeber auch verlangen, dass der Arbeitnehmer eine Eigenbeteiligung an ihn zu entrichten hat. Allerdings sollten Arbeitgeber immer mindestens 25 Prozent des Ausgabepreises selbst übernehmen, denn dann reduziert sich der Ticketpreis von 49 auf 46,55 Euro. Das entspricht einem Rabatt von 5 Prozent, der bis zum 31.12.2024 gelten soll.

Beispiel

A schließt für P ab Mai 2023 ein Deutschlandticket ab. Dabei übernimmt A 25 Prozent des Ausgabepreises von 49 Euro, also 12,25 Euro. Dadurch reduziert sich der Ticketpreis auf 46,55 Euro. Den Restbetrag von 34,30 Euro muss P übernehmen.

Lösung: Die von A gezahlten 46,55 Euro sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der von P gezahlte Eigenanteil von monatlich 34,30 Euro ist als B­etriebseinnahme zu erfassen. Der Vorteil durch die Überlassung des Tickets ist bei P steuer- und beitragsfrei. Die steuerfreien Vorteile sind in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung von P auszuweisen.

Gehaltsumwandlung zugunsten eines Jobtickets

Bei einer Gehaltsumwandlung oder einem Gehaltsverzicht zugunsten des T­ickets gilt zwar keine Steuer- und Beitragsfreiheit, aber der Apotheker kann den Vorteil nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG zu seinen Lasten pauschal mit 25 Prozent versteuern. Der Vorteil für den Arbeitnehmer ist: Die Sozialabgaben und die individuelle Versteuerung entfallen bei ihm.

Beispiel

Die PKA P ist konfessions- sowie kinderlos und gehört der Steuerklasse I an. Ihr Arbeitgeber möchte eine Gehaltsumwandlung vornehmen. Der Bruttolohn von 3.000 Euro soll um 49 Euro reduziert werden. Im Gegenzug soll P ein 49-Euro-Ticket erhalten. Dieses soll pauschal mit 25 Prozent zzgl. Soli versteuert werden.

NormalGehalts­umwandlung
Lohnaufwand
Arbeitgeber gesamt
3.617,25 Euro3.620,09 Euro
Kosten 49-Euro-Ticket- 49,00 Euro
Pauschale Lohnsteuer
zzgl. Soli
- 12,92 Euro
Sozialabgaben
Arbeitgeberanteil
- 617,25 Euro- 607,17 Euro
Bruttogehalt
(steuerpflichtig)
3.000,00 Euro2.951,00 Euro
Sozialabgaben
Arbeitnehmeranteil
- 617,25 Euro- 607,17 Euro
Lohnsteuer
(Jahr 2023)
- 341,75 Euro- 330,41 Euro
Nettogehalt2.041,00 Euro2.013,42 Euro
Vorteil 49-Euro-Ticket49,00 Euro
Nettoeinkommen
Arbeitnehmer gesamt
2.041,00 Euro2.062,42 Euro

Dem monatlichen Nachteil von 2,84 Euro aufseiten des Arbeitgebers steht somit ein monatlicher Vorteil von 21,42 Euro aufseiten des Arbeitnehmers gegenüber.

 
Zurück
Zurück

Cyberversicherung für Apotheken: Das muss sie leisten

Weiter
Weiter

Apothekenmarketing: Preis-, Bonus- und Rabattwerbung – was ist erlaubt?