Cyberversicherung für Apotheken: Das muss sie leisten

Digitalisierung ist auch in Apotheken ein umfassendes Thema. Damit verbunden sind neue Risiken, die trotz aller technischer Sicherheitsmaßnahmen nicht vollständig beherrschbar sind. Somit stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz und dessen apothekengerechter Ausgestaltung. 

 
 

Angebot und Versicherungsantrag

Die Berechnungsbasis für den Beitrag sollte die Mitarbeiterzahl sein. Der Anbieter sollte auf viele komplizierte Fragen zu den IT-Systemen verzichten und Filialen sollten mitversichert sein, wenn die Mitarbeiterzahl entsprechend angegeben ist. Damit ist es für den Apothekeninhaber schnell und einfach möglich, an einen verbindlichen Vorschlag zu kommen.

Wird dann der Versicherungsantrag gestellt, ist es wichtig, dass im Antrag keine komplizierten Fragen enthalten und keine Obliegenheiten (d. h. Pflichten, die Apothekeninhaber beachten müssen) versteckt sind, die den Versicherungsschutz beeinträchtigen könnten. So schreiben einige Versicherer schon im Antrag sehr genau vor, welche Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein müssen. Je detaillierter diese Anforderungen sind, desto mehr Möglichkeiten hat der Versicherer bei einem Schadenfall, seine Einstandspflicht zu prüfen.

Schadenregulierung

Die Cyberversicherung muss in der Schadenregulierung allen anderen Versicherungen ohne Anrechnung vorgehen. Ist dies nicht gegeben, könnte die Cyberversicherung erst in die Schadenregulierung eintreten, wenn die vorgehende Versicherung abgelehnt hat. Dafür fehlt im Schadenfall die Zeit, denn es müssen Meldefristen eingehalten werden (siehe hierzu Art. 33 Datenschutz-Grundverordnung).

Elektronische Daten, IT-Systeme und Hightech-Geräte

Bei einem Angriff auf die elektronischen Daten oder IT-Systeme der Apotheke ist es wichtig, dass zielgerichtete und nicht zielgerichtete Angriffe versichert sind.
Vereinzelt gibt es Versicherungsverträge, die nur bei gezielten Angriffen Schutz bieten. Diese Policen sind nicht brauchbar, da ein gezielter Angriff auf eine Apotheke eher unwahrscheinlich sein dürfte. Ob der Angriff auf die Daten der Apotheke bei der Apotheke selbst oder bei einem Dienstleister (z. B. Warenwirtschaft) stattfindet, muss für den Versicherungsschutz unerheblich sein.

Die Hightech-Einrichtung einer Apotheke, wie z. B. Kommissionierer, NIR-Spektrometer und die Verbindung zur Datenbank, muss in den Versicherungsschutz eingeschlossen sein. Denn auch an diesen Geräten ist ein Schaden – beispielsweise durch einen Hackerangriff – möglich.

Merke

E-Rezepte und das N-Ident-Verfahren müssen ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sein.

Externe Vertreter

Externe Vertreter müssen eingeschlossen sein, denn nur dann ist der Versicherungsschutz nicht gefährdet, wenn der Apothekeninhaber sich beispielsweise wegen Urlaub oder Krankheit vertreten lässt.

Verletzungen der Datenvertraulichkeit

Verletzungen der Datenvertraulichkeit müssen auch ohne schriftlich vereinbarte Geheimhaltungspflichten versichert sein. Ist dies nicht der Fall, müsste zu jedem Rx-Arzneimittel eine schriftliche Speicherungserlaubnis vorliegen, sonst besteht kein Versicherungsschutz.

Kein Ausschluss bestimmter Produkte und Leistungen

Es dürfen keine bestimmten Produkte und Leistungen aus dem Versicherungsschutz ausgeschlossen sein.

Betriebsausfall der Apotheke

Versicherungsschutz für einen Betriebsausfall der Apotheke sollte über die Cyberversicherung ebenfalls bestehen oder zumindest eingeschlossen werden
können. Eine sinnvolle Ergänzung zu diesem Schutz ist der Einschluss von Schäden durch technische Fehler, denn Datenverluste können zu einem Ausfall der Apothekentechnik führen. Apotheken mit Kommissionierern oder Blisterautomaten sind hier besonders gefährdet.

Nachhaftungsfrist

Sind diese Leistungen alle enthalten, bleibt noch die Prüfung der Nachhaftungsfrist. Diese sollte mindestens zwei Jahre betragen, um Apothekeninhaber auch nach einer eventuellen Abgabe ihrer Apotheke noch ausreichend abzusichern.

 
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