Zwangsgeld festgesetzt? Nicht zahlen, sondern handeln!

Zwangsgelder führen zu zusätzlichen und unnötigen Belastungen. Gut zu wissen ist es daher, dass Apotheker diesen Extraabgaben aus dem Weg gehen können. Und das ist nicht nur möglich, solange das Zwangsgeld noch nicht festgesetzt wurde, sondern auch nach dem Erhalt des Bescheids über die Festsetzung eines Zwangsgelds. Die Devise lautet dann: Nicht zahlen, sondern schnellstens handeln!

 
 

Das Zwangsgeldverfahren

Die Finanzbehörden können die Durchsetzung von nahezu allen Verwaltungsakten im gesamten Besteuerungsverfahren über § 328 Abgabenordnung (AO) durch Zwangsgelder erzwingen. Dabei wird das Zwangsgeld in der Praxis dann häufig „zum Mittel der Wahl“ des Finanzbeamten, wenn der Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht nachgekommen wird.

Allerdings kann der Finanzbeamte nicht sofort ein Zwangsgeld festsetzen. Er muss dieses gegenüber dem Steuerzahler erst schriftlich androhen und eine angemessene Frist zur Erfüllung der geforderten Handlung einräumen (vgl. § 332 AO). Regelmäßig ist das ein Zeitraum von zwei bis vier Wochen. Dieser Zeitraum lässt sich gemäß § 109 AO unter Angabe guter Gründe mit einem Antrag auf (rückwirkende) Fristverlängerung verlängern. Erst wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist nicht erfüllt wurde, wird das Zwangsgeld gemäß
§ 333 AO durch einen gesonderten Zwangsgeldbescheid festgesetzt. Dabei kann sich das Zwangsgeld für jede versäumte Verpflichtung auf bis zu 25.000 Euro belaufen (§ 329 AO). Die konkrete Höhe muss der Finanz-beamte nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen.

Jetzt muss gehandelt werden!

Durch den Festsetzungsbescheid wird der Betroffene zur Zahlung des Zwangsgelds aufgefordert. Zahlt er dieses nicht, droht die Zwangsvollstreckung. Es muss beispielsweise mit einer Kontopfändung oder einem Besuch des Vollziehungsbeamten gerechnet werden. Es empfiehlt sich daher, schnellstens zu handeln – aber bloß nicht zu zahlen!

Merke

Wird das Zwangsgeld erst einmal gezahlt (egal ob freiwillig, im Rahmen einer Vollstreckungsmaßnahme oder durch die Verrechnung mit einer Steuerforderung), wird das Finanzamt das Zwangsgeld behalten. Wird hingegen vor der Zahlung die geforderte Verpflichtung erfüllt und z. B. die angeforderte Steuererklärung abgegeben, ist der Vollzug des Zwangsgelds gemäß § 335 AO einzustellen. Das Finanzamt darf dann das Zwangsgeld nicht mehr beitreiben oder durch Aufrechnung tilgen. Damit sind auch sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf das festgesetzte Zwangsgeld hinfällig. Von einem Zwangsgeld Betroffene kommen also noch mal „mit einem blauen Auge“ und ohne Zahlung des Zwangsgelds davon.

 
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