So unterstützen Apotheker ihre Mitarbeiter bei der Elektromobilität
Die Elektromobilität überzeugt auch in vielen Apotheken durch ihre steuerlichen Vorzüge und die Tatsache, dass die Umwelt geschont wird. Micro Labs macht Sie deshalb mit den wichtigsten Vorteilen vertraut und beleuchtet neben der Dienstwagenüberlassung auch Stromzuschüsse, Ladevorrichtungen und die Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote).
Der Dienstwagen mit dem „E“
Stellen Apotheker ihren Mitarbeitern einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung, unterliegt der sich dadurch ergebende Vorteil beim Mitarbeiter der
Besteuerung und den Sozialabgaben. Üblicherweise wird der Sachbezug mit der pauschalen Ein-Prozent-Methode bewertet. Hinzu kommt ein Zuschlag für Fahrten zwischen der Wohnung des Mitarbeiters und der Apotheke. Hierfür werden pro Entfernungskilometer und Monat pauschal 0,03 Prozent des Bruttolistenneupreises (BLP) angesetzt.
Stellt der Apotheker dem Mitarbeiter allerdings ein Elektrofahrzeug als Dienstwagen zur Verfügung, reduzieren sich die Sachbezüge merklich. Das spart Steuern und Sozialabgaben – auch für den Apotheker. Denn für reine Elektrofahrzeuge mit einem BLP von maximal 60.000 Euro ist der BLP nur zu einem Viertel anzusetzen. Bei anderen Elektrofahrzeugen und den meisten Hybrid-Elektrofahrzeugen winkt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 HS. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) immerhin eine Halbierung des BLP.
Beispiel 1
Eine PKA erhält von Apotheker A einen Dienstwagen. Diesen darf sie privat sowie für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der zehn Kilometer entfernten Apotheke
verwenden. Der BLP beläuft sich auf 30.000 Euro.
Es handelt sich um
einen Verbrenner bzw.
ein reines Elektrofahrzeug.
Verbrenner | E-Fahrzeug | |
---|---|---|
Sachbezug Privatnutzung (BLP x 1 Prozent) | 300,00 Euro | 75,00 Euro |
Sachbezug Fahrten Wohnung-Apotheke (BLP × 0,03 Prozent × 10 km) | 90,00 Euro | 22,50 Euro |
Summe Sachbezug pro Monat | 390,00 Euro | 97,50 Euro |
Steuerbelastung PKA (ca. 30 Prozent) | 117,00 Euro | 29,25 Euro |
Sozialabgaben PKA/A (jeweils ca. 20 Prozent) | 78,00 Euro | 19,50 Euro |
Monatlicher Nettovorteil E-Fahrzeug PKA | 146,25 Euro | |
Monatlicher Nettovorteil E-Fahrzeug A | 58,50 Euro |
E-Dienstwagen: Stromaufladen bei der PKA
Lädt eine PKA ein privates E-Fahrzeug zu Hause, sind die Stromkosten privat veranlasst. Möchte der Apotheker diese erstatten, ist die Erstattung deshalb als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Lädt die PKA jedoch einen ihr überlassenen E-Dienstwagen zu Hause, dann handelt es sich um Stromkosten, die eigentlich der Apotheker zu tragen hat (ihm gehört ja auch das Fahrzeug). Deshalb ist es zulässig, dass der Apotheker der PKA diese Stromkosten erstattet – und zwar gemäß § 3 Nr. 50 EStG steuer- und beitragsfrei.
Grundsätzlich muss die PKA dem Apotheker also nachweisen, wie hoch die von ihr verauslagten Stromkosten für den Ladevorgang waren. Das führt jedoch zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand, weshalb es auch einfacher geht. Der Apotheker kann der PKA nämlich auch einen pauschalen Monatsbetrag steuer- und beitragsfrei erstatten (Bundesfinanzministerium [BMF], Schreiben vom 29.09.2020, Az. IV C 5 – S 2334/19/10009 :004, Rz. 24, Abruf-Nr. 218087). Dieser beträgt:
Für E-Dienstwagen mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Apotheker
Für reine Elektrofahrzeuge: 30 Euro pro Monat ab dem 01.01.2021
Für Hybridelektrofahrzeuge: 15 Euro pro Monat ab dem 01.01.2021
Für E-Dienstwagen ohne zusätzliche Lademöglichkeit
beim ApothekerFür reine Elektrofahrzeuge: 70 Euro pro Monat ab dem 01.01.2021
Für Hybridelektrofahrzeuge: 35 Euro pro Monat ab dem 01.01.2021
Beispiel 2
Die PKA aus Beispiel 1 lädt den E-Dienstwagen unter der Woche üblicherweise bei der Apotheke. Am Wochenende wird das Fahrzeug ab und zu bei der privaten Wohnung der PKA geladen.
Lösung
Der Apotheker kann der PKA eine monatliche Pauschale von 30 Euro steuer- und beitragsfrei zuwenden. Das gilt selbst dann, wenn sich der für den Ladevorgang verbrauchte Strom auf einen geringeren Betrag belaufen sollte.
Privates E-Fahrzeug: Stromaufladen beim Apotheker
Einige Apothekenmitarbeiter haben sich bereits ein privates E-Fahrzeug zugelegt. Das Problem ist: Die Ladeinfrastruktur ist in vielen Gegenden nur unzureichend ausgebaut. Doch auch hier können Apotheker
unterstützen. Installieren diese bei der Apotheke eine Ladesäule, an der die Mitarbeiter ihre privaten Fahrzeuge z. B. verbilligt oder kostenlos laden dürfen, dann ist der dadurch entstehende Vorteil bei den Mitarbeitern gemäß § 3 Nr. 46 EStG steuer- und auch beitragsfrei. Die einzige Voraussetzung ist, dass der Vorteil durch das verbilligte oder kostenlose Laden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss (keine Gehaltsumwandlung und kein Gehaltsverzicht zugunsten der Lademöglichkeit).
Praxistipp
E-Bikes: Viele Apotheker gestatten ihren Mitarbeitern auch das kostenlose Laden eines E-Bikes in der Apotheke. Dieser Vorteil wäre grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig. Aus Billigkeitsgründen gestattet jedoch die Finanzverwaltung, dass auch dieser Vorteil als steuer- und beitragsfrei behandelt werden darf (BMF, Schreiben vom 29.09.2020, Rz. 10).
Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung
Wer ein E-Fahrzeug zu Hause laden möchte, benötigt eine Ladevorrichtung. Gemäß § 3 Nr. 46 EStG und § 1 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ist die Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung für den Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ladevorrichtung für einen Dienstwagen oder für ein privates Fahrzeug der PKA genutzt wird.
Der Begriff der Ladevorrichtung umfasst die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören z. B. der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten. Da der Gesetzgeber die Formulierung „überlässt“ gewählt hat, muss der Apotheker weiterhin Eigentümer der Ladevorrichtung bleiben. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer diese bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Apotheker herausgeben muss.
Übereignung einer Ladevorrichtung
Möchte der Apotheker einem seiner Arbeitnehmer hingegen eine Ladevorrichtung für E-Fahrzeuge zuwenden, soll also das Eigentum auf den Arbeitnehmer übergehen, handelt es sich um einen steuer- und beitragspflichtigen Sachbezug. Die Bewertung des Sachbezugs erfolgt nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG, sodass die Ladevorrichtung mit dem um übliche Preisnachlässe geminder- ten üblichen Endpreis am Abgabeort zum Zeitpunkt der Abgabe an den Arbeitnehmer anzusetzen ist. Leistet der Arbeitnehmer an den Apotheker eine Zuzahlung, ist diese mindernd abzuziehen. Ein negativer Sachbezug kann sich jedoch nicht ergeben.
Soll die Steuer- und Beitragspflicht vermieden werden, so gibt es hierfür einen kleinen Kniff. Der Apotheker kann nämlich auch eine Pauschalierung der Lohnsteuer zu seinen Lasten mit 25 Prozent vornehmen, wenn der Arbeitnehmer die Ladevorrichtung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG). Der positive Effekt ist: Die Pauschalierung kostet den Apotheker zwar 25 Prozent Steuern, dafür entfällt aber die individuelle Besteuerung auf Ebene des Arbeitnehmers (die meist höher als 25 Prozent ist).
Zusätzlich entfallen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zu den Sozialabgaben (regelmäßig jeweils ca. 20 Prozent). Weiterhin können als Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer zur Vereinfachung die Bruttoaufwendungen angesetzt werden, die der Arbeitgeber für den Erwerb der Ladevorrichtung getragen hat (BMF, Schreiben vom 29.09.2020, Rz. 28).
Beispiel 3
Ein Apotheker erwirbt eine Ladevorrichtung für brutto 1.000 Euro. Diese übereignet er einer PKA zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Lösung
Aufgrund der Lohnsteuerpauschalierung entfallen die Steuern und Sozialabgaben, sodass die Ladevorrichtung „brutto wie netto“ bei der PKA ankommt. Dafür muss der Apotheker allerdings eine pauschale Lohnsteuer von 250 Euro (25 Prozent von 1.000 Euro) zzgl. Soli an das Finanzamt abführen.
Arbeitgeberzuschuss für eine Ladevorrichtung
Alternativ kann der Apotheker einen Zuschuss zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und den Betrieb einer Ladevorrichtung leisten. Grundsätzlich würde dieser Zuschuss steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn darstellen. Allerdings kann auch hier gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 S. 2 EStG eine Lohnsteuerpauschalierung mit 25 Prozent zulasten des Apothekers erfolgen, die zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt. Die Voraussetzung ist lediglich, dass der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Da der Zuschuss maximal in Höhe der vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen pauschaliert werden kann, hat dieser seine Aufwendungen gegenüber dem Apotheker nachzuweisen.
Beispiel 4
Eine PKA schafft sich für 1.000 Euro eine Wallbox an. Der Apotheker bezuschusst die Anschaffung mit 500 Euro.
Lösung
Wendet der Apotheker die Lohnsteuerpauschalierung an, entfallen sowohl die Sozialabgaben als auch die vom Arbeitnehmer zu tragenden Steuern. Dafür muss der Apotheker eine pauschale Lohnsteuer von 125 Euro zzgl. Soli an das Finanzamt entrichten (500 Euro Zuschuss × 25 Prozent).
Vom THG-Quotenhandel profitieren
Seit 2022 können Besitzer von Elektrofahrzeugen am Emissionshandel teilnehmen und THG-Quoten verkaufen. Je Elektrofahrzeug winken jährlich Einnahmen von rund 250 bis 400 Euro. Auch mit E-Dienstwagen kann am Quotenhandel teilgenommen werden. Die Besteuerung der erhaltenen THG-Quote richtet sich nach der Art des Fahrzeugs:
Fahrzeug des Betriebsvermögens des Apothekers: Die THG-Quote ist als Betriebseinnahme zu erfassen und unterliegt damit der Besteuerung.
Fahrzeug des Privatvermögens der PKA: Die THG-Quote kann keiner Einkunftsart zugerechnet werden und unterliegt nicht der Besteuerung.
E-Dienstwagen für eine PKA: Erhält wie üblich der Apotheker als Halter die THG-Quote, so liegt bei diesem eine steuerpflichtige Betriebseinnahme vor. Erhält hingegen die PKA die THG-Quote, handelt es sich hierbei für die PKA um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Das bedeutet, dass der Apotheker Abzüge für Steuern und Sozialabgaben vornehmen muss.