Steuersparmodell E-Bike: So profitieren Sie als Apotheker bestmöglich

Apotheker können nicht nur ihren Mitarbeitern ein
E-Bike zur Verfügung stellen, sondern auch selbst von der Nutzung profitieren. Da die private Mitbenutzung nicht der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegt, lassen sich auch private Fahrten vollständig von der Steuer absetzen. Das E-Bike wird zum Steuersparmodell. Lesen Sie im Beitrag, welche Spielregeln Sie beachten müssen und überzeugen Sie sich anhand eines Praxisfalls von den steuerlichen Vorteilen.

Begünstigte E-Bikes, Pedelecs und Fahrräder

Für das Steuersparmodell muss es sich um ein begünstigtes Fahrzeug handeln. Begünstigt sind E-Bikes und Pedelecs, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug, sondern als Fahrrad einzuordnen sind (keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht). Damit ist eine Anwendung auf Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, ausgeschlossen. Daneben gilt das Steuersparmodell auch für „normale“ Fahrräder.

Zuordnung zum Betriebsvermögen

Weiterhin muss das E-Bike etc. Betriebsvermögen der Apotheke darstellen. Es genügt gewillkürtes Betriebsvermögen. Der betriebliche Nutzungsanteil muss deshalb mindestens zehn Prozent betragen und der Apotheker hat eine Zuordnung zum Betriebsvermögen vorzunehmen (Aktivierung im Anlagenverzeichnis). Als betriebliche Nutzung zählen z. B. Fahrten zu Kunden und Lieferanten, zur Post, Bank, zum Steuerberater sowie Fahrten zwischen Wohnung und Apotheke. Der Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils kann in jeder geeigneten Form erfolgen, z. B. durch Eintragungen in einen Terminkalender, Reisekostenaufstellungen, ein Fahrtenbuch oder formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten.

Betriebsausgabenabzug

Durch Zuordnung zum Betriebsvermögen sind sämtliche Kosten des E-Bikes als Betriebsausgaben abzugsfähig. Aufwendungen wie Reparaturen, Ersatzteile, Inspektionen, Versicherungen, Ladestrom usw. mindern den Gewinn. Wurde das E-Bike geleast, liegt das wirtschaftliche Eigentum regelmäßig beim Leasinggeber. Gezahlte Leasingraten sind daher ebenfalls in voller Höhe abzugsfähig. Wurde das E-Bike käuflich erworben, sind die Anschaffungskosten (Kaufpreis) zu aktivieren und über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Dies führt dazu, dass die Kosten langfristig und nicht sofort in voller Höhe den Gewinn mindern. Einzig wenn die Anschaffungskosten netto maximal 800 Euro betragen, lassen sich diese sofort in voller Höhe geltend machen (Sofortabzug als geringwertiges Wirtschaftsgut nach
§6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz [EStG]).

Abschreibung eines E-Bikes

Die Abschreibung des E-Bikes erfolgt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. In der allgemeinen AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung; Bundesfinanzministerium vom 15.12.2000) findet sich unter Ziffer 4.2.2 die Eintragung „Motorräder, Motorroller, Fahrräder u. Ä.“. Die Nutzungsdauer beträgt sieben Jahre. Ob dies auch für E-Bikes gelten kann, ist fraglich, da die enthaltenen elektronischen Komponenten einen deutlich schnelleren Verschleiß aufweisen. Mangels anderer Angaben gelten jedoch – zunächst – die sieben Jahre. Bei Anschaffungen in den Jahren 2020 und 2021 ist über §7 Abs. 2 EStG auch eine degressive AfA möglich.

Privatfahrten – in der Einkommensteuer steuerfrei

Anders als bei der privaten Nutzung des Betriebs-Pkw muss eine private Mitbenutzung des E-Bikes oder Fahrrads nicht versteuert werden. Diese Begünstigung ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 6 EStG und gilt (zunächst) bis zum 31.12.2030. Die Privatfahrten mit dem E-Bike können also von der Steuer abgesetzt werden – ohne Ansatz von Privatanteilen!

Umsatzsteuerliche Konsequenzen

Ab einer unternehmerischen Mindestnutzung von zehn Prozent kann das E-Bike auch dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Dadurch lässt sich aus sämtlichen Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem E-Bike (z. B. Kaufpreis, Leasingraten, Reparaturen) ein Vorsteuerabzug beanspruchen. Die Apotheke erhält einen sofortigen Liquiditätszufluss. Die Konsequenz des Vorsteuerabzugs ist, dass die private Mitbenutzung zu einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) führt. Anders als im Einkommensteuerrecht ist für umsatzsteuerliche Zwecke keine Befreiung gegeben. Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe sind gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG sämtliche entstandene Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt sind. Anschaffungskosten von mindestens 500 Euro sind gleichmäßig auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu verteilen.

Im Ergebnis heißt dies, dass zunächst der volle Vorsteuerabzug beansprucht wird. Dieser ist aber im Verlauf der Jahre in dem Umfang an das Finanzamt zurückzuzahlen, in dem das E-Bike privat genutzt wird. Erfolgt eine Privatnutzung von durchschnittlich 80 Prozent, besteht zunächst ein 100-prozentiger Vorsteuerabzug und über die Jahre werden 80 Prozent an das Finanzamt zurückgezahlt.

Verkauf der E-Bikes – kleiner Steuernachteil

Wird das E-Bike später verkauft, handelt es sich bei dem Verkaufserlös um eine umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahme. Da ein E-Bike jedoch oft bis zum technischen Defekt gefahren wird, fallen der steuerpflichtige Verkaufs­erlös und die daraus resultierende Steuerbelastung regelmäßig äußerst gering aus.

E-Bike privat angeschafft – Steuersparmodell möglich?

Hat der Apotheker im Privatvermögen ein E-Bike angeschafft, das er auch betrieblich nutzt, ist der Steuervorteil nicht gänzlich verloren. Wird das E-Bike zu mindestens zehn Prozent betrieblich genutzt, kann es auch nach einigen Jahren noch in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Die Einlage bemisst sich regelmäßig nach dem aktuellen Wert des E-Bikes. Wurde das E-Bike in den letzten drei Jahren vor der Einlage angeschafft, dürfen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. a) und S. 2 EStG maximal die ursprünglichen Anschaffungskosten, vermindert um eine fiktive Abschreibung, angesetzt werden. Ein Wertverlust zwischen ursprünglichen Anschaffungskosten und jetzigem Einlagewert ist steuerlich verloren. Nach erfolgter Einlage gelten die Regelungen des Steuersparmodells. Lediglich der Vorsteuerabzug kann nicht nachgeholt werden – dafür entfällt die umsatzsteuerliche Nutzungsbesteuerung.


Praxisfall zeigt Steuerersparnis

Ein Apotheker möchte ein E-Bike erwerben und es voraussichtlich zu 70 Prozent privat bzw. zu 30 Prozent für die Apotheke nutzen. Nach fünf Jahren soll es verkauft werden (geschätzter Erlös: zehn Prozent der Anschaffungskosten). Der Apotheker rechnet mit folgenden Gesamtkosten, sein Spitzensteuersatz liegt bei 40 Prozent.

Beispiel: private Anschaffung eines E-Bikes
Kaufpreis E-BikeNettoVorsteuerGesamt
Versicherung etc. für fünf Jahre2.52€479€3.00€
Inspektion, fünf Jahre à 50 €450€0€450€
Reparatur, geschätzt für fünf Jahre210€40€250€
Ladestrom, geschätzt für fünf Jahre420€80€500€
100€0€100€
Summe3.70€599€4.30€
Verkaufserlös– 252€– 48€– 300€
Gesamtbelastung3.45€551€4.00€

Beispiel: private Anschaffung eines E-Bikes

Nur durch Zuordnung des E-Bikes zum Betriebsvermögen der Apotheke werden effektiv 1.681 Euro an Steuern gespart. Die Gesamtkosten reduzieren sich von 4.000 auf 2.319 Euro:

Beispiel: Anschaffung im Betriebsvermögen
USt: Vorsteuerabzug Eingangsrechnungen (100 % von 599 €)599€
USt: Umsatzsteuer auf Verkaufserlös (100 % von 48 €)– 48€
USt: Umsatzsteuer auf private Nutzung (599 € × 70 %)– 419€
ESt: Nettokosten vor Verkauf (3.701 € × Steuersatz 40 %)– 100€
ESt: Versteuerung Verkaufserlös (252 € × Steuersatz 40 %)1.48€
ESt: USt auf private Nutzung als Betriebsausgabe (419 × 40 %)168€
Steuervorteil insgesamt1.681 €
 
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