Zuwendungen zwischen Ehegatten verjähren nicht
Bei Schenkungen zwischen Ehegatten halten sich die steuerlichen Belastungen vielfach in Grenzen, da zum einen die Steuerbefreiung für Eigenheime, zum anderen ein persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro in Betracht kommen. Von daher ist es unverständlich, wenn dem Finanzamt eine Schenkung verschwiegen wird. Vor allem aber: Wer das Finanzamt nicht informiert, verschiebt das Problem nur und darf sicher sein, dass der Fiskus den Fall eines Tages aufgreifen wird, wie das folgende Beispiel zeigt.
Beispiel
Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Ehemann baut eine erfolgreiche Apotheke auf, die Ehefrau kümmert sich um Kinder und Haushalt. Sie bezieht keine laufenden Einkünfte, verfügt über kein eigenes bzw. selbst erwirtschaftetes Vermögen. Ihr Mann überträgt ihr im Laufe der Ehe nach und nach finanzielle Mittel. Irgendwann wird ein Haus (Mietwohnimmobilie) gebaut. Im Kaufvertrag und im Grundbuch wird die Ehefrau als Miteigentümerin eingetragen. Die Zuwendung an die Ehefrau wird dem Finanzamt nicht als Schenkung angezeigt. Die Ehegatten wiegen sich in Sicherheit, da die Vermögensübertragungen schon mehr als zehn Jahre zurückliegen. Doch eines Tages kommt Post vom Finanzamt. Dieses fragt zunächst nach, wie die Immobilie finanziert wurde und woher die Ehefrau die Mittel hatte. Daraufhin holen sich die Eheleute steuerlichen Rat und sind verblüfft, denn sie erfahren: Auch Zuwendungen unter Ehegatten unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer. Das gilt auch für unbenannte Zuwendungen, z. B. bei einem Zugriff auf ein Gemeinschaftskonto. Und darüber hinaus ist auch noch keine Verjährung der Steuerfestsetzung (Festsetzungsverjährung) eingetreten, denn der Lauf der Festsetzungsfrist beginnt erst, wenn das Finanzamt von der Schenkung Kenntnis erlangt hat bzw. nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker verstorben ist (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO). Im Prinzip bedeutet das, dass hinsichtlich der nicht angezeigten (unbenannten) Schenkungen niemals Sicherheit vor einer späteren Steuerfestsetzung herrscht.
Wenn der „böse Brief“ vom Finanzamt bereits eingetroffen ist, sollten Sie Ihren Steuerberater auf § 29 Abs. 1 Nr. 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ansprechen. Die Schenkungsteuerpflicht kann nach dieser Vorschrift i. V. m. § 1380 BGB in einigen Fällen wieder rückwirkend beseitigt werden. Doch auch hier gilt: Man sollte sich nicht viel Zeit lassen, denn selbst wenn möglicherweise die rein steuerlichen Folgen gemindert oder ganz beseitigt werden können, so sind die Finanzämter zuweilen unnachgiebig, wenn es um ein Bußgeld oder gar um ein Strafverfahren geht.
Praxistipp
Ehegatten, die es nicht so weit kommen lassen möchten, sollten mit ihrem Steuerberater das Modell der Güterstandsschaukel erörtern. Danach ist es zulässig, zu Lebzeiten den Güterstand der Zugewinngemeinschaft mittels Ehevertrag zu beenden, die bisher entstandenen Zugewinnansprüche auszugleichen und ab dem nachfolgenden Tag wieder den Güterstand der Zugewinngemeinschaft neu zu vereinbaren. Auch in diesem Fall ist der Zugewinnausgleich schenkungssteuerfrei (§ 5 Abs. 2 ErbStG; BFH-Urteil vom 12.07.05, Az. II R 29/02).