Gesundheitsleistungen des Arbeitgebers: 600 Euro Freibetrag
Apotheker können ihren Arbeitnehmern Gesundheitsleistungen im Wert von bis zu 600 Euro pro Jahr steuerfrei zukommen lassen. Seit 01.01.2019 ist dafür eine Zertifizierung erforderlich ‒ oder doch nicht? Nach über zwei Jahren schafft ein Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums endlich Klarheit für Arbeitgeber und Anbieter.
Diese Kursangebote werden unterschieden
Die Steuerbefreiung unterscheidet Präventionskurse zur Förderung der individuellen gesunden Lebensführung sowie Kurse der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF). Präventionskurse müssen meist zertifiziert sein, Kurse der BGF hingegen nicht.
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung im Einzelnen
Bei den Präventionskursen unterscheidet der Fiskus im Prüfungsfall, ob es Kurse der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder Kurse direkt auf Veranlassung des Arbeitgebers sind. GKV-Kurse müssen immer zertifiziert sein. Das Zertifikat und eine vom Kursleiter unterzeichnete Teilnahmebescheinigung mit Angabe der Kursidentifikationsnummer sind zwingend erforderlich, damit die Leistung lohnsteuerfrei bleibt. Eine Kostenerstattung an den Arbeitnehmer für seine selbst gezahlte Kursgebühr ist möglich. Bucht der Arbeitgeber einen für jedermann zugänglichen Kurs für seine Mitarbeiter mit, muss auch hier ein bei Kursbeginn gültiges Zertifikat vorliegen, das persönlich auf den Kursleiter ausgestellt ist. Das Zertifikat, die Teilnahmebescheinigung und der Zahlungsbeleg sind hier die erforderlichen Belege in der Lohnakte. Bucht der Arbeitgeber Präventionskurse ausschließlich für sein eigenes Personal, können diese unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Zertifikat steuerfrei bleiben:
Die Maßnahme ist Teil eines von einer Krankenkasse bezuschussten BGF-Prozesses oder die Maßnahme erfüllt die Anforderungen des Leitfadens Prävention. Der Leistungsanbieter darf den Kurs nicht mit demselben Konzept auch für GKV-Versicherte anbieten. Inhaltlich akzeptiert sind immer Kurse, die einem zertifizierten und geprüften Kurskonzept eines Fachverbands oder einer anderen Organisation entsprechen, wie z. B. „Rücken-Fit“. Der Kursleiter muss hier seine für eine Zertifizierung erforderliche Qualifikation schriftlich versichern. Diese Bestätigung und das Konzept sind wichtige Belege zur Lohnbuchführung.
Merke
Förderfähige Beispiele aus der BGF mit dem Handlungsfeld „gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil“ sowie eine Aufzählung nicht begünstigter Angebote sind im Schreiben des BMF enthalten. Um sich rechtlich abzusichern, kann der Arbeitgeber vorab eine kostenfreie Lohnsteueranrufungsauskunft beim Finanzamt einholen.