Homeoffice-Pauschale für Apotheker und ihre Mitarbeiter
Durch die Coronakrise werden Apothekenmitarbeiter und die Apotheker selbst teilweise im Homeoffice tätig. Doch nur ein Bruchteil verfügt über ein steuerlich abzugsfähiges Arbeitszimmer. Um die Kosten dennoch steuerlich geltend machen zu können, wurde eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Wir informieren, unter welchen Voraussetzungen Apotheker und ihre Mitarbeiter vom Pauschalabzug profitieren können.
Pauschale Betriebsausgaben oder Werbungskosten
Die befristet für die Jahre 2020 und 2021 eingeführte Homeoffice-Pauschale wurde für Apotheker durch das Jahressteuergesetz 2020 in § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) verankert. Sie beträgt 5 Euro je Kalendertag, maximal 600 Euro pro Jahr (= 120 Tage), und ist im Rahmen der Betriebsausgaben abzugsfähig. Sie gilt über § 9 Abs. 5 S. 1 EStG auch für die Mitarbeiter (Werbungskosten). Unter folgenden Voraussetzungen kann die Pauschale geltend gemacht werden:
An Tagen, an denen die Pauschale beansprucht werden soll, wurde die gesamte betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ausgeübt (z. B. Arbeiten „am Küchentisch“). Ein zeitlicher Mindestumfang der Tätigkeiten ist dabei nicht vorgesehen. Es darf aber nicht am selben Tag die Apotheke oder eine auswärtige Tätigkeitsstätte aufgesucht werden.
Es besteht kein „richtiges“ steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer bzw. es wird auf die Anerkennung von Kosten für dieses Arbeitszimmer verzichtet und stattdessen die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht.
Nachweise für den Pauschalabzug
Spezielle Nachweise für den Pauschalabzug sind nicht erforderlich. Vielmehr muss die Anzahl der Tage, an denen die gesamte betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit im Homeoffice erbracht wurde, gegenüber dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden. Hierzu reicht eine einzelne Aufstellung über die jeweiligen Tage aus. Allerdings sollte zwingend beachtet werden, dass sich die Homeoffice-Pauschale und eine am selben Tag geltend gemachte Fahrt zur Apotheke bzw. eine Dienstreise gegenseitig ausschließen. Eine Arbeitgeberbescheinigung ist für die Mitarbeiter ebenfalls nicht erforderlich. Apotheker können ihre Mitarbeiter aber bei der Glaubhaftmachung gegenüber dem Finanzamt unterstützen, indem sie eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.
Musterformulierung Arbeitgeberbescheinigung
Hiermit wird bestätigt, dass … (Name Mitarbeiter) im Jahr … (2020 oder 2021) an insgesamt … (Anzahl) Tagen seine berufliche Tätigkeit im Homeoffice ausgeübt hat. An diesen Tagen hat er (oder sie) im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses keine anderen betrieblichen Betätigungsstätten aufgesucht.