Nutzungsdauer von Hard- und Software ab 2021 von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt

Mitte Januar hat sich die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs und -chefinnen der Bundesländer auf eine Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter verständigt. Die Umsetzung sollte durch eine untergesetzliche Regelung schnell verfügbar gemacht werden. Obwohl einige Bundesländer (z. B. Hessen) eine Regelung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) ablehnten und eine gesetzliche Regelung präferierten, ist ein solches Schreiben nun veröffentlicht worden (BMF, Schreiben vom 26.02.2021, Az. IV C 3 - S 2190/21/10002 :013, Abruf-Nr. 220811).

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 

Das BMF stellt fest, dass Computerhardware sowie erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel unterliegen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (= Abschreibungsdauer) wurde für diese Wirtschaftsgüter seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse. Nach § 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. dem neuen BMF-Schreiben kann nunmehr eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von nur einem Jahr zugrunde gelegt werden. Damit kann die Anschaffung oder die Herstellung der nachstehend näher beschriebenen Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt des Kaufs sofort steuerlich berücksichtigt werden und muss nicht mehr auf einen Zeitraum von drei Jahren verteilt werden.

Begünstigte Wirtschaftsgüter

Die der „Sofortabschreibung“ unterliegenden Wirtschaftsgüter sind wie folgt definiert: 

  • Der Begriff „Computerhardware“ umfasst z. B. Computer, Workstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte sowie Peripheriegeräte. 

  • Der Begriff „Software“ erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen (z. B. ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme). 

Anwendungszeiträume  

Die Neuregelung findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen (Jahresabschluss und Einnahmen-Überschussrechnung) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Damit sind Apotheken, die ihren Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, bereits frühzeitig begünstigt: Die Regelung kann nämlich schon für Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden, die ab dem 01.02.2020 beginnen. Als zusätzliche steuerliche Entlastung bestimmt das BMF, dass die Neuregelung auch auf Wirtschaftsgüter angewandt werden darf, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. D. h., dass der Restbuchwert von z. B. im Jahr 2019 angeschafften Wirtschaftsgütern, die der damaligen dreijährigen Abschreibung unterlegen haben, nun im Jahr 2021 – bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr schon früher – ebenfalls sofort abgeschrieben werden können. Für Neuanschaffungen im Privatbereich, die zur Einkünfteerzielung (z.  B. neuer Laptop zur Verwaltung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder für die Angestelltentätigkeit) verwendet werden, sind alle Anschaffungen ab dem 01.01.2021 von der Neuregelung begünstigt.

Die Sofortabschreibung zum Zeitpunkt des Erwerbs ist kein Muss. Sollte es sich insbesondere aus betriebswirtschaftlichen oder steuerlichen Gründen so darstellen, dass die bisherige Nutzungsdauer von drei Jahren besser beibehalten wird, ist dies möglich.

Bei der linearen Absetzung für Abnutzung (AfA, § 7 Abs. 1 EStG) werden die Anschaffungskosten des abzuschreibenden Wirtschaftsguts gleichmäßig auf die Jahre der Nutzungsdauer verteilt. Die jährlichen Abschreibungsbeträge bleiben somit über den gesamten Abschreibungszeitraum konstant.

 
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