Obstkorb für die Angestellten ‒ hält gesund, macht zufrieden und ist steuerfrei
Wer zufrieden ist, erbringt eine bessere Arbeitsleistung und wer sich gesund ernährt, wird seltener krank. Beides können Apothekeninhaber steuer- und beitragsfrei fördern, indem sie ihren Beschäftigten einen kostenlosen Obstkorb zur Verfügung stellen. Neben der Zufriedenheit steigt im Team auch das Bewusstsein für eine gesunde Ernährung.
Der Obstkorb als steuerfreie Aufmerksamkeit
Wendet der Apothekeninhaber seinen Mitarbeitern Geld oder andere Vorteile wie Sachbezüge zu, handelt es sich grundsätzlich um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Eine Ausnahme ergibt sich hingegen, wenn die Mitarbeiter lediglich eine Aufmerksamkeit erhalten. In diesem Fall sieht der Fiskus von der Besteuerung ab (R 19.6 Abs. 2 S. 1 Lohnsteuer-Richtlinien [LStR]). Seine Begründung: Aufmerksamkeiten dienen lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes sowie der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen und haben keinen Entlohnungscharakter. Arbeitslohn liegt deshalb nicht vor. Zu den Aufmerksamkeiten gehören Getränke und Genussmittel, die der Apothekeninhaber seinen Mitarbeitern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Klassischerweise zählen Kaffee, Tee oder Wasser in der Apotheke und kleinere Leckereien wie Süßigkeiten oder Gebäck hierzu.
MERKE
Auch ein Obstkorb, aus dem sich die Mitarbeiter frei und kostenlos bedienen können, ist als Aufmerksamkeit einzuordnen. Während der Apothekeninhaber die Kosten für den Obstkorb als Betriebsausgabe geltend machen kann, ergibt sich bei den Mitarbeitern kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt auch für das Obst, das der Apothekeninhaber selbst verzehrt.
WICHTIG
Die Grenze der steuerfreien Aufmerksamkeiten wird überschritten, wenn der Apothekeninhaber den Mitarbeitern eine komplette Mahlzeit stellt (Frühstück, Mittag- oder Abendessen). Wendet er diesen jedoch als „Frühstück“ lediglich Getränke und Brötchen zu und müssen sich die Mitarbeiter selbst um den Belag kümmern, handelt es sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) noch um eine steuerfreie Aufmerksamkeit (Urteil vom 03.07.2019, Az. VI R 36/17, Abruf-Nr. 211195).
Aus Steuerfreiheit folgt Beitragsfreiheit
Positiver Nebeneffekt der Steuerbefreiung ist, dass der Vorteil durch den Obstkorb beim Mitarbeiter auch frei von Sozialabgaben ist (§ 1 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung [SvEV]). Damit fallen weder Arbeitgeber- noch Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungen an.
Verzehr innerhalb und außerhalb der Apotheke
Aufmerksamkeiten unterliegen beim Mitarbeiter nur dann nicht der Besteuerung und lösen eine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus, wenn der Verzehr innerhalb der Apotheke erfolgt. Werden das Obst, die Getränke oder andere Genussmittel hingegen von dem Mitarbeiter mit nach Hause genommen und dort verzehrt, handelt es sich nicht mehr um eine Aufmerksamkeit, sondern um einen geldwerten Vorteil. Dieser Vorteil ist grundsätzlich steuerpflichtig. Er ist nur dann steuerfrei, wenn er für den jeweiligen Mitarbeiter im Kalendermonat maximal 50 Euro beträgt (§ 8 Abs. 2 S. 11 Einkommensteuergesetz [EStG]). Das Besondere: Für die 50-Euro-Grenze sind alle von § 8 Abs. 2 S. 1 EStG erfassten geldwerten Vorteile des Mitarbeiters zu addieren.
BEISPIEL
Apotheker A gewährt seinen Mitarbeitern monatlich einen Tankgutschein im Wert von 50 Euro. Die PTA P nimmt zudem aus dem Obstkorb arbeitstäglich ein Stück Obst mit nach Hause (Wert: 10 Euro im Monat).
LÖSUNG
Das mitgenommene Obst erfüllt nicht mehr die Voraussetzung einer Aufmerksamkeit. Damit beträgt der geldwerte Vorteil aus Sachbezügen insgesamt 60 Euro im Monat. Die ungünstige Folge ist: Die Freigrenze von 50 Euro wird überschritten, sodass in voller Höhe eine Steuer- und Beitragspflicht eintritt. Der Apothekeninhaber muss also überwachen, wo der Mitarbeiter den Vorteil genießt.
PRAXISTIPP
Die Bereitstellung von Obst durch den Apothekeninhaber für seine Beschäftigten kann zusätzlich dem Bereich der Förderung der Gesundheit im Betrieb (§ 3 Nr. 34 EStG) zugeordnet werden. Gewährt der Apothekeninhaber in diesem Bereich keine anderen Vorteile, gilt der Freibetrag i. H. v. jährlich 600 Euro. Dieser wird durch die Versorgung von Obst regelmäßig nicht überschritten. Damit bleiben im Beispiel die 10 Euro nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei und für die verbleibenden 50 Euro (Tankgutschein) gilt die Freigrenze von 50 Euro. Daher bleiben die Vorteile insgesamt steuer- und beitragsfrei.
Betriebsausgabe: Nachweis gegenüber Finanzamt erforderlich
Auch wenn es sich bei den Aufmerksamkeiten wie Kaffee, Tee, Gebäck, Kekse oder Obst nur um kleine Beträge handelt, müssen diese vom Apothekeninhaber gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Andernfalls erkennt dieses die Betriebsausgaben beim Apothekeninhaber nicht an. Ein pauschaler Ansatz oder ein geschätzter repräsentativer Durchschnittswert aufgrund der Aufwendungen der vergangenen Jahre wird ebenfalls nicht akzeptiert. Der Apothekeninhaber muss deshalb für getätigte Aufmerksamkeiten gegenüber dem Finanzamt einen entsprechenden Nachweis erbringen ‒ und z. B. den Kassenbon aufbewahren.
PRAXISTIPP
Es empfiehlt sich, Großbestellungen zu tätigen oder mit einem anderen Unternehmen einen Dauervertrag über die wöchentliche Lieferung eines Obstkorbs zu schließen, um den bürokratischen Aufwand so gering wie möglich zu halten.