Teure Fehler bei der Beurteilung der Leistungen einer Praxisausfallversicherung vermeiden

Egal, ob das Coronavirus die Schließung der Apotheke verursacht hat oder ein privater Unfall den Inhaber für längere Zeit aus dem Verkehr zieht ‒ die betrieblichen Kosten der Apotheke für z. B. Personal oder Miete laufen weiter. Mangels Einnahmen können diese Kosten die berufliche Existenz bedrohen. Davor schützt eine Praxisausfallversicherung. Doch wie sind die Versicherungsleistungen und die zuvor entrichteten Versicherungsprämien steuerlich einzuordnen? Wie sich eine Besteuerung der Versicherungsleistung umgehen lässt, lesen Sie im Beitrag.

Einordnung der Prämie nach dem versicherten Risiko

Eine Praxisausfallversicherung richtet sich vorwiegend an niedergelassene (Zahn-)Ärzte, Therapeuten und verkammerte Berufe wie Apotheker. Sie springt bei vorübergehender Betriebsunterbrechung infolge von Unfall, Krankheit oder behördlich angeordneter Quarantäne ein und erstattet die fortlaufend betrieblich veranlassten Kosten.

Ohne weiteres Hintergrundwissen ist man geneigt, die Versicherungsprämien als unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln. Schließlich ist unterm Strich die Apothekenunterbrechung und damit ein „offensichtlich“ betriebsbezogener Sachverhalt versichert. Wenn dem so wäre, müssten die erhaltenen Leistungen im Versicherungsfall Betriebseinnahmen darstellen und der vollständigen Ertragsbesteuerung unterliegen. Die Rechtsprechung sieht das allerdings differenzierter. Ob Versicherungsprämie und -leistung betrieblich veranlasst sind, beurteilt sich nach der Art des versicherten Risikos: 

  • Die Versicherung umfasst betriebliche Risiken (z. B. Schutz vor bestimmten berufs- oder betriebsspezifischen Gefahren wie Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen oder behördlich verfügten Schließungen):

  • Versicherungsprämie ist Betriebsausgabe

  • Versicherungsleistung ist Betriebseinnahme

  • Die Versicherung umfasst private Risiken (z. B. Tod, Unfall, Krankheit und die damit verbundenen Vermögenseinbußen):

  • Versicherungsprämie ist allenfalls Sonderausgabe

  • Versicherungsleistung ist nicht steuerbar

WICHTIG
Für die Einordnung des Risikos (betrieblich/privat) ist nicht entscheidend, welche Aufwendungen im Versicherungsfall zu erstatten sind (z. B. Betriebsausgaben). Es kommt einzig und allein darauf an, ob die versicherte Gefahr durch die Apotheke veranlasst wird oder nicht. Realisiert sich ein betriebliches Risiko, sind auch die finanziellen Folgen mittelbar durch den Betrieb veranlasst. Realisiert sich ein Risiko der privaten Sphäre, werden die finanziellen Folgen durch das der Privatsphäre zuzurechnende Ereignis ‒ und nicht durch die Apotheke ‒ verursacht.  

Folgen für die Beurteilung von Leistung und Prämien

Bei Zahlung der Versicherungsleistung im Schadensfall ist die Beurteilung einfach. Erfolgt die Zahlung aufgrund einer betrieblichen Ursache, liegen Betriebseinnahmen vor, andernfalls ein nicht steuerbarer Zufluss.

Etwas komplizierter wird es bei der zutreffenden Behandlung der Versicherungsprämien. Hierzu hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 19.05.2009 (Az. VIII R 6/07) angemerkt, dass sowohl bei betrieblich als auch bei privat versicherten Risiken § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) dem Abzug von anteiligen Versicherungsprämien nichts entgegensteht. Vor dem Hintergrund, dass die Versicherungen von den Versicherungsgesellschaften mit unterschiedlichem Schutzumfang angeboten werden und die Prämienhöhen entsprechend differieren, ist eine Abgrenzung der betrieblichen von der privaten Sphäre möglich (ähnlich wie bei einer gemischten Unfallversicherung). Maßstab für den anteiligen Betriebsausgabenabzug ist das Verhältnis der Prämien mit und ohne betrieblichem Versicherungsteil. Diese Auffassung zur Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen hat auch die Finanzverwaltung übernommen (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 06.07.2010, Az. IV C 3 - S - 2227/07/10003). Ist eine Beitragsaufteilung aus der Versicherungspolice nicht erkennbar, bitten Sie den Versicherungsvertreter, den betrieblichen Anteil zu ermitteln. Anhand einfacher Berechnungen sollte ihm dies in kurzer Zeit möglich sein.

Besonderheiten bei privater Veranlassung

Sollte aus der Beurteilung nach alledem folgen, dass ein privates Risiko versichert wurde, sind ein paar Besonderheiten zu beachten:

  • Eine private Versicherung, die steuerrechtlich gesehen gerade keinen betrieblichen Zusammenhang hat, ist ‒ wie eine allgemeine Krankenversicherung ‒ nicht geeignet, den Betrieb zu fördern. Sie kann daher nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden ‒ selbst dann nicht, wenn die Beiträge in der Vergangenheit irrtümlicherweise vollständig als Betriebsausgabe geltend gemacht wurden.

  • Leistungen aus einer Praxisausfallversicherung sind nicht in § 32b EStG aufgeführt und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.

Quarantäne als betriebliches/privates Risiko

Bei Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus und Quarantänemaßnahmen gilt Folgendes:

  • Schließung der Apotheke durch behördlich angeordnete Quarantäne: Die Versicherungsleistung steht im Zusammenhang mit einem versicherten betrieblichen Risiko und stellt eine Betriebseinnahme dar.

  • Apothekeninhaber erkrankt an Corona und kann Betrieb nicht fortführen: Die Erkrankung stellt ein versichertes privates Risiko dar, die Versicherungsleistung ist nicht steuerbar.

Diese Beurteilung ergibt sich ebenfalls aus dem o.g. Urteil des BFH vom 19.05.2009. Ein versichertes Risiko wird als betrieblich veranlasst beurteilt, wenn infolge einer ordnungsbehördlichen Maßnahme zum Schutz der Kunden der Apothekenbetrieb nicht mehr aufrechterhalten werden kann.

 
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